Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungsbedingungen
der Georg Noll Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG
79108 Freiburg

 
 
Angebot und Vertragsschluß
 
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und alle mit uns geschlossenen Verträge. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch bei Auftragsannahme nicht anerkannt.
Für den Lieferumfang ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden hierzu sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Von dem Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
Die Übernahme von Garantien muss ausdrücklich und schriftlich als solche erfolgen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der handelsüblichen Toleranzen von den unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsdaten, Gewichts- und Maßangaben) vor, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Grundlage des Vertrages ist stets die unverminderte Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Wechsel- oder Scheckprotesten oder bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind wir berechtigt, unsere Forderung sofort zahlbar zu stellen, auf Vorauskasse zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
 
Preise und Zahlung
 
Unsere Preise gelten ab unserem Auslieferungslager oder ab Lieferwerk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Beträgt die Lieferzeit länger als 4 Monate ab Auftragserteilung und ist keine Festpreiszusage gegeben, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostenerhöhungen anzugleichen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungserteilung, fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aus Forderungen geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden wir für Umsatzsteuervergehen des Käufers als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, beim Käufer Regress zu nehmen.
 
Liefertermine
 
Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Liefertermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Auslieferungslager bzw. das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fixtermine sind nur solche Termine, die ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.
Soweit der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht unverzüglich nachkommt, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder durch unvorhergesehene Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und trotz zumutbarer Bemühungen nicht ausgleichen können, verzögert, verschieben sich vereinbarte Termine in angemessenem Umfang. Wir werden Verzögerungen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
Wird im Laufe des technischen Fortschritts ein bestimmtes Maschinenmodell konstruktiv oder in der Ausführung geändert bzw. verbessert, ist es uns gestattet, das jeweils aktuelle Erzeugnis zu liefern. Teillieferungen sind zulässig.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (z.B. Lagerkosten) berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und vollständiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
Wir behalten uns in jedem Fall die richtige, rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung vor.
 
Versand und Gefahrübergang
 
Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager des Herstellers oder ab Lieferwerk.
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lager bzw. ab Werk auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
Die Bestimmungen über den Gefahrübergang gelten auch dann, wenn im Werk des Käufers noch Arbeiten am Liefergegenstand, insbesondere Montage, oder vereinbarungsgemäß die Abnahme erfolgen soll.
 
Eigentumsvorbehalt
 
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen unser Eigentum. Die Bestimmung des Käufers, eine Zahlung auf eine von ihm bezeichnete Lieferung zu verrechnen, bewirkt nicht den Eigentumsübergang an dieser Lieferung.
Der Käufer ist zur Benutzung unseres Eigentums und zur Verfügung darüber nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.Maschinen sind sachgerecht zu warten und zu pflegen. Unser Eigentum ist auf geeignete Weise gegen Verlust und Wertminderung, gegen Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Versicherungsansprüche in Schadensfällen werden schon jetzt zahlungshalber an uns abgetreten.
Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums tritt der Käufer im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung auf Kredit sich seinerseits das Eigentum bis zur völligen Bezahlung vorzubehalten.
Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretener Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Vermischung und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgen in unserem Namen, aber ohne Verpflichtung für uns, so dass Miteigentum unmittelbar auf uns übergeht.
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten den Schätzwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 
Abnahme, Haftung für Mängel
 
Soweit nicht ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb einer Woche nach dessen Erhalt oder – soweit die Montage durch uns zu erfolgen hat – nach Betriebsbereitschaft unter schriftlicher Darlegung der entsprechenden Gründe der Abnahme widerspricht.
Die Haftungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr, berechnet vom Tag der Lieferung, bei vereinbarter förmlicher Abnahme ab dem Tag der Abnahme, bei nicht erklärter Abnahme ab dem Tag der Inbetriebnahme. Mängel am Liefergegenstand werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder durch Neulieferung des Gegenstandes oder von Teilen hiervon behoben. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde oder soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf. Daneben bestehende Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 7 unberührt. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.
Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten endet unsere Haftung für Mängel.
Die Haftung für Mängel für gebrauchte Maschinen ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 7 unberührt.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Käufer auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zu weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zu Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
Die in Ziff. 6.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
der Käufer uns unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem uns die Durchführung von Modifizierungsarbeiten ermöglicht,
uns sämtliche Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 
HAFTUNG
 
Für eine von uns zu vertretene Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften.
Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
 
ALLGEMEINES
 
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem  Zweck der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau. Der Käufer kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden.
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