Allgemeine Lieferbedingungen
der GEORG NOLL Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG
79108 Freiburg
 

1.ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

 
1.1        Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle - auch künftige - von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträgen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, soweit wir sie schriftlich anerkennen.
1.2        Für den Lieferumfang ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Von dem Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich abgewichen werden.
1.3        Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software zur Verwendung an dem dafür bestimmten Liefergegenstand im gesetzlich zulässigen Umfang zu nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist untersagt.
1.4        Die Übernahme von Garantien muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der handelsüblichen Toleranzen von den unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsdaten, Gewichts- und Maßangaben u.s.w.) vor, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
1.5        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.6        Geschäftsgrundlage des Vertrages ist stets die unverminderte Kreditwürdigkeit des Kunden. Bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Abgabe der Vermögensauskunft sind wir berechtigt, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, auf Vorauskasse zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
 

2.PREISE UND ZAHLUNG

 
2.1        Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart, ab Auslieferungslager oder ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Transport und Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Abladen und Einbringen zum Aufstellort erfolgt durch den Kunden. Preisnachlässe jeder Art gewähren wir nur unter der Bedingung der vertragsgemäßen Erfüllung durch den Kunden.
2.2        Beträgt die Lieferzeit mehr als 4 Monate ab Auftragsbestätigung und haben wir keinen Festpreis zugesagt, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostenerhöhungen anzugleichen.
2.3        Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung, fällig. Befindet sich unser Kunde mit einer Zahlung im Rückstand, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die noch offene Restschuld vorfällig zu stellen oder vom Kunden eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in Höhe unserer noch offenen Forderungen nebst Zinsen zu verlangen.
2.4        Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5        Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.        
 

3.LIEFERTERMINE

 
3.1        Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Liefertermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Auslieferungslager bzw. das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fixtermine sind nur solche Termine, die ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.
3.2        Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht unverzüglich nachkommt, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
3.3        Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder durch unvorhergesehene Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung. Wir werden Verzögerungen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3.4        Wird der Liefergegenstand vom Hersteller konstruktiv oder in der Ausführung geändert, ist es uns gestattet, das jeweils aktuelle Modell zu liefern. Teillieferungen sind zulässig.
3.5        Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (z.B. Lagerkosten) berechnet. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
3.6        Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Belieferung durch unseren Lieferanten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. 
 

4.VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

 
4.1        Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager oder ab Werk.
4.2        Die Gefahr geht mit der Absendung ab Auslieferungslager bzw. ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Versandbereitschaft auf ihn über.
 

5.EIGENTUMSVORBEHALT

 
5.1        Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender Forderungen unser Eigentum. Die Bestimmung des Kunden, eine Zahlung auf eine von ihm bezeichnete Lieferung zu verrechnen, bewirkt nicht den Eigentumsübergang an dieser Lieferung.
5.2        Der Kunde ist zur Benutzung unseres Eigentums und zur Verfügung darüber nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt. Unser Eigentum ist sachgerecht zu warten und zu pflegen. Es ist vom Kunden auf geeignete Weise für sämtliche Gefahren und Risiken zu versichern. Versicherungsansprüche in Schadensfällen werden schon jetzt zahlungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
5.3        Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums tritt der Kunde im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich im Falle der Weiterveräußerung, sich seinerseits das Eigentum bis zur völligen Bezahlung vorzubehalten.
5.4        Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretener Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten. Für uns entstehende Kosten haftet der Kunde.
5.5        Bei Vermischung und Verarbeitung des Liefergegenstandes oder Teilen hiervon geht das Miteigentum unmittelbar auf uns über.
 

6.ABNAHME, HAFTUNG FÜR MÄNGEL

 
6.1        Sofern die Installation durch uns zu erfolgen hat, erfolgt die Abnahme mit Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden und Erstellen eines Inbetriebnahmeprotokolls. Der Liefergegenstand gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach dessen Anlieferung unter schriftlicher Darlegung triftiger Gründe der Abnahme widerspricht.
6.2        Die Frist für Mängelhaftung beträgt ein Jahr, berechnet vom Tag der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden oder, sofern die Installation durch uns zu erfolgen hat, mit der Abnahme. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Mängel am Liefergegenstand werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder durch Neulieferung des Liefergegenstandes oder Teilen hiervon behoben. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde oder soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. 
6.3        Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten letztinstanzlich vergeblich gerichtlich geltend gemacht hat. 
6.4        Es wird keine Mängelhaftung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch unsachgemäße bzw. fehlerhafte Bedienung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.
6.5        Durch seitens des Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzung des Liefergegenstandes endet unsere Haftung für Mängel.
6.6        Die Haftung für Mängel an einem gebrauchten Liefergegenstand ist ausgeschlossen.
6.7        Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir grundsätzlich dem Kunden auf unsere Kosten das Recht zu weiterem Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
6.8        Die in 6.7 genannten Ansprüche sind abschließend. Sie bestehen nur, wenn
  • der Kunde uns unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsarbeiten ermöglicht,
  • uns sämtliche Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • die Rechtsverletzung nicht vom Kunden zu vertreten ist und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 

7.HAFTUNG

 
7.1        Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen.
7.2        Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Die Haftung wegen Verletzung dieser Pflichten - soweit lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt - ist bei Sachschäden ebenfalls beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss.
7.3        Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
7.4        Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. nach Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.  
 

8.ALLGEMEINES

 
8.1        Neben Mängelansprüchen (8.2) verjähren, soweit rechtens, auch alle weiteren Ansprüche des Kunden in einem Jahr ab dem gesetzlich für den Verjährungsbeginn bestimmten Zeitpunkt.
8.2        Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare oder undurchführbare Bestimmung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen bzw. zu deuten. Lücken sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu füllen. Fehlt es an entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, ist der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck maßgeblich.
8.3        Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.
8.4        Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Freiburg im Breisgau. Der Kunde kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden.
 
Stand: 01-2024
Information